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AGB

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder dem Fotografen/Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen u. Fotos unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen u. Fotos dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Fotografen/Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Fotografen/Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

1.4 Der Fotograf/Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Der Fotograf/Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen/Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

1.7 Der Fotograf/Designer hat das Recht, die für den Kunden gefertigten Leistungen und deren Entwürfe bei Nennung des Kundennamens als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet.

 

2 Vergütung

2.1 Entwürfe, Reinzeichnungen u. Fotos bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Fotograf/Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Fotograf/Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

3 Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Fotografen/Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Fotograf/Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt

 

4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.3 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen u. Fotos werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

 

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Der Fotograf/Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Fotograf/Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Fotografen/Designers geändert werden.

5.5. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotografen/Designers.

 

6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Fotografen/Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotografen/Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Fotograf/Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Fotografen/Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Fotograf/Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

7 Haftung

7.1 Der Fotograf/Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 Der Fotograf/Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern der Fotograf/Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Fotografen/Designers. Der Fotograf/Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen und Fotos entfällt jede Haftung des Fotografen/Designers.

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Fotograf/Designer nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Fotografen/Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

 

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf/Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Fotograf/Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Fotografen/Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Fotografen/Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9 Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist Dresden. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01.01.2014

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